
Wer im Sportverein Kinder trainiert oder in der Kirchengemeinde eine Jugendfreizeit begleitet, kennt die Frage meist aus erster Hand: Braucht es für dieses Ehrenamt ein Führungszeugnis? Die Antwort lautet in den meisten Fällen ja – nicht aus Misstrauen gegenüber Engagierten, sondern weil der Gesetzgeber Kinder und Jugendliche in der Vereinsarbeit besonders schützen will. Für Vorstände wie für freiwillige Helfer lohnt sich ein genauer Blick darauf, welche Nachweise wirklich Pflicht sind, was sie kosten und wie der Ablauf unkompliziert gelingt.
Warum Vereine überhaupt ein Führungszeugnis verlangen dürfen
Rechtlich verankert ist diese Praxis vor allem in § 72a SGB VIII, dem sogenannten Bundeskinderschutzgesetz. Vereine, die als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Jugendamt geschlossen haben, verpflichten sich damit, von Personen, die Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden, ein erweitertes Führungszeugnis einzusehen. Wer wegen einschlägiger Delikte – etwa nach § 174 oder § 176 StGB – vorbestraft ist, darf in diesem Bereich nicht ehrenamtlich tätig werden. Den genauen Gesetzestext dazu liefert das Bundesministerium der Justiz. Auch Vereine ohne feste Jugendamts-Vereinbarung greifen häufig freiwillig zu dieser Regel, weil sie Teil eines guten Schutzkonzepts ist.
Betroffen sind dabei längst nicht nur klassische Sportvereine: Auch Organisationen und Initiativen aus der Kinder- und Jugendhilfe, kirchliche Träger sowie freie Träger der Jugendhilfe schließen als Träger entsprechende Vereinbarungen mit dem örtlichen Jugendamt. Wer als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt ist, verpflichtet sich damit, konsequent erweiterte Führungszeugnisse einzusehen – ein Beispiel, an dem sich auch kleinere Vereine ohne eigenes Schutzkonzept orientieren können.
Einfaches oder erweitertes Führungszeugnis: Wo liegt der Unterschied
Für die Vereinsarbeit mit Minderjährigen reicht ein einfaches Führungszeugnis in der Regel nicht aus. Der Unterschied im Überblick:
- Einfaches Führungszeugnis: listet nur Verurteilungen ab einer gewissen Strafhöhe auf und lässt viele Ersttäter-Delikte außen vor.
- Erweitertes Führungszeugnis: enthält zusätzlich auch geringfügigere Verurteilungen aus dem Bereich der Sexualdelikte und ist die Voraussetzung für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen.
- Gültigkeitsdauer: Das Dokument selbst hat kein festes Ablaufdatum, viele Vereine verlangen aber alle fünf Jahre eine neue Vorlage, um aktuell zu bleiben.
So beantragen Ehrenamtliche ihr Führungszeugnis
Anders als oft angenommen, stellt nicht der Verein den Antrag, sondern die ehrenamtliche Person selbst – der Verein bestätigt lediglich schriftlich die freiwillige Tätigkeit. Mit dieser Bestätigung und einem gültigen Ausweisdokument geht es zur Meldebehörde am Wohnort, persönlich oder zunehmend auch online über das Portal des Bundesamts für Justiz. Wer unsicher ist, welche Unterlagen nötig sind, findet eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, um das Führungszeugnis beantragen zu können, ohne beim Amt Zeit zu verlieren. Die Bearbeitung dauert üblicherweise zwei bis drei Wochen, in ausgelasteten Kommunen auch länger. Wer neu in eine Stadt gezogen ist, kennt das Prozedere bei der Meldebehörde oft schon aus anderen Zusammenhängen – ähnlich wie beim Ummelden nach einem Umzug mit Kindern läuft auch die Beantragung des Führungszeugnisses direkt über das örtliche Bürgeramt.
Kosten und Gebührenbefreiung für Ehrenamtliche
Ein erweitertes Führungszeugnis kostet regulär 13 Euro. Für ehrenamtlich Tätige entfällt diese Gebühr jedoch, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
| Situation | Gebühr | Was dafür nötig ist |
|---|---|---|
| Reguläre Beantragung | 13 Euro | Ausweisdokument |
| Ehrenamtliche Tätigkeit mit Kindern/Jugendlichen | gebührenfrei | Bestätigung des Vereins über die Tätigkeit |
| Wiederholte Vorlage nach 5 Jahren | gebührenfrei bei fortlaufendem Engagement | Aktuelle Bestätigung erneut vorlegen |
Rechtliche Grundlage für die Gebührenbefreiung ist § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG): Wer die Bestätigung der ehrenamtlichen Tätigkeit vorlegt, muss laut BZRG keine Gebühr zahlen. Wichtig ist, dass die Bescheinigung des Vereins bereits beim Antrag vorliegt – ohne sie berechnet die Behörde die volle Gebühr, eine nachträgliche Erstattung ist meist nur mit Mehraufwand möglich.
Aufwandsentschädigung und Anrechnung auf Leistungen
Viele Ehrenamtliche erhalten für ihren Einsatz eine kleine Aufwandsentschädigung, etwa über die Übungsleiter- oder die Ehrenamtspauschale. Wer gleichzeitig Bürgergeld bezieht, fragt sich zu Recht, ob und in welcher Höhe dieses Geld auf die Leistungen angerechnet wird. Die Freibeträge dafür sind klar geregelt, unterscheiden sich aber je nach Pauschale und Gesamteinkommen; mehr dazu lässt sich mit den eigenen Zahlen schnell selbst durchrechnen, bevor man mit dem Jobcenter spricht.
Praxis-Tipps für Vereine: Ablauf so einfach wie möglich halten
Damit das Thema nicht zur Bürokratiebremse wird, hat sich in vielen Vereinen ein einfacher Rhythmus bewährt:
- Neue Ehrenamtliche direkt beim Onboarding auf die Pflicht hinweisen und die Vereinsbestätigung sofort mitgeben.
- Eine Wiedervorlage-Liste führen, damit niemand die Fünf-Jahres-Frist verpasst.
- Gerade vor Ferienfreizeiten frühzeitig planen – ähnlich wie bei den Tipps für entspannte Sommerferien mit der Familie sollte das Führungszeugnis schon Wochen vor Ferienbeginn vorliegen, nicht erst am Vortag.
- Nachweise zentral und digital ablegen statt in Papierordnern – wer Rechnungen und Angebote im Betrieb längst digital statt auf Papier organisiert, tut sich auch bei Vereinsunterlagen leichter, wenn beim Jugendamt einmal nachgefragt wird.
Bei Detailfragen ist die zuständige Stelle meist das örtliche Jugendamt oder die Meldebehörde – dort gibt es Informationen, erforderliche Formulare zum Download und telefonischen Kontakt für Rückfragen, bevor das Führungszeugnis beantragt wird. So bleibt der Verwaltungsaufwand überschaubar, und Ehrenamtliche erleben die Vorlagepflicht nicht als Hürde, sondern als geregelten, planbaren Schritt.

Häufige Fragen zum Führungszeugnis im Ehrenamt
Muss jeder Ehrenamtliche ein Führungszeugnis vorlegen?
Nein. Pflicht ist es vor allem für Personen, die regelmäßig und in einer gewissen Intensität Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden. Wer nur gelegentlich beim Vereinsfest hilft, fällt in der Regel nicht darunter.
Welches Dokument brauchen Ehrenamtliche für die Gebührenbefreiung?
Eine schriftliche Bestätigung des Vereins, aus der die ehrenamtliche, gemeinnützige Tätigkeit hervorgeht. Diese Bescheinigung muss bei der Antragstellung vorliegen, damit die Meldebehörde die Gebühr direkt erlässt.
Wie oft muss das Führungszeugnis erneuert werden?
Ein festes gesetzliches Ablaufdatum gibt es nicht, üblich sind aber Abstände von etwa fünf Jahren, die viele Vereine intern festlegen, um auf dem aktuellen Stand zu bleiben.
Was passiert, wenn eine Eintragung im Führungszeugnis steht?
Der Verein entscheidet je nach Art und Schwere der Eintragung, ob eine Tätigkeit im Kinder- und Jugendbereich weiterhin möglich ist. Bei einschlägig vorbestraften Personen mit Sexualdelikten ist ein Einsatz in diesem Bereich ausgeschlossen.
An wen wende ich mich bei Fragen zum Führungszeugnis?
Erste Anlaufstelle ist die Meldebehörde am Wohnort. Bei Fragen zur Vereinsbestätigung selbst hilft der Vorstand oder direkt das Jugendamt als zuständige Stelle weiter – der Kontakt läuft meist unkompliziert per Telefon oder E-Mail.

Am Ende profitieren beide Seiten von klaren Regeln: Vereine zeigen, dass sie Kinder- und Jugendschutz ernst nehmen, Ehrenamtliche erleben den bürokratischen Aufwand als überschaubar. Wer Fristen im Blick behält und den Antrag rechtzeitig stellt, hat das Führungszeugnis meist schon in der Tasche, bevor die erste Trainingseinheit beginnt.

